Satzung
des „Vereins der Freunde und Förderer der Kardinal-von-Galen-Schule e.V.“
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Verein der Freunde und Förderer der Kardinal-von-Galen-Schule Dülmen – Städt. kath. Hauptschule – Sekundarstufe 1“ mit dem Zusatz „e.V.“ nach Eintragung und hat seinen Sitz in Dülmen.
§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke. Er bezweckt die finanzielle und ideelle Unterstützung und Förderung der Kardinal-von-Galen-Schule – Städt. kath. Hauptschule – Sekundarstufe 1.
§ 3 Mitgliedschaft: Eintritt
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.
§ 4 Mitgliedschaft: Verlust
Die Mitgliedschaft endet
– durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorsitzenden,
– durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung,
– durch Tod.
Beim Ende der Mitgliedschaft erlöschen für das betreffende Mitglied sämtliche Rechte und Pflichten
§ 5 Beiträge und Spenden
Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag. Über die Höhe und Fälligkeit regelmäßiger Geldbeiträge muß die Mitgliederversammlung beschließen. Darüber hinaus können Spenden in beliebiger Höhe geleistet werden.
§ 6 Verwendung der Einkünfte
Alle Mittel des Vereins – Beiträge, Spenden, Zinsen – dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck des Vereins und die bei der Durchführung der Aufgaben entstehenden Kosten verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen. Bare Auslagen können erstattet werden.
§ 7 Organe und Einrichtungen
Organe des Vereins sind Vorstand und Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen, insbesondere Ausschüsse mit besonderen Aufgaben, geschaffen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden,
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) dem Kassenverwalter/Schriftführer,
d) zwei Beisitzern, wobei einer aus dem Lehrerkollegium kommen sollte. Er wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Kassenverwalter. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung aus. Er verwaltet das Vereinsvermögen. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung genügt hierbei die Zeichnung des Vorsitzenden und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Vorstand gibt sich, soweit erforderlich, eine Geschäftsordnung.
§ 9 Vorstandsbeschlüsse
Für Beschlüsse des Vorstandes bedarf es der absoluten Stimmenmehrheit. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden und seines Stellvertreters ist der Vorstand nicht beschlussfähig. Die Beschlüsse sind in ein Protokoll einzutragen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. In Eilfällen kann der Vorsitzende in Verbindung mit einem weiteren Vorstandsmitglied Entscheidungen ohne vorherige Beteiligung der übrigen Vorstandsmitglieder treffen. Der Vorsitzende hat jedoch die Genehmigung auf der nächsten Vorstandssitzung nachträglich einzuholen. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, jedoch mindestens einmal, im Jahr, zu einer Sitzung ein. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Wahl des Vorstandes, die Entlastung des Vorstandes, über Satzungsänderungen und über die Beitragsordnung. Sie findet jährlich im ersten Quartal statt.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Daneben findet eine außerordentliche Mitgliederversammlung statt, wenn
a) der Vorstand eine solche für erforderlich hält,
b) ein Viertel der Mitglieder unter Angaben der Gründe es verlangt.
Die Einberufung zu regelmäßigen Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich mit einer Frist von vier Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung, zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen mit einer Frist von einer Woche unter Bekanntgabe der Tagesordnung.
§ 11 Beschlüsse der Mitgliederversammlung
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Satzungsänderung und eine Änderung des Mindestbeitrages kann nur mit drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
§ 12 Niederschrift
Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer zu unterzeichnende Niederschrift in das Protokoll aufzunehmen.
§ 13 Kassenprüfung
Die Prüfung der Kasse hat jährlich mindestens einmal durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassenprüfern zu erfolgen.
Über die erfolgte Prüfung haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Der Bericht ist in der Niederschrift aufzunehmen.
§ 14 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Diese Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel aller Mitglieder erschienen sind.
Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwendung des verbleibenden Vermögens.
Bei Auflösung des Vereins/der Schule fällt das Vermögen nach Begleichung etwaiger Schulden einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweck zu.
§ 15 Gesetzliche Bestimmungen
Im übrigen gelten für den Verein die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Eintragung in das Vereinsregister
Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dülmen einzutragen.
Dülmen, 23. Juni 1997